Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Grillhütte „Schock“

Benutzungs- und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Mittelstrimmig vom 21.05.2019 für die Benutzung der Grillhütte „Schock“

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mittelstrimmig in seiner Sitzung am 21.05.2019 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Gegenstand dieser Benutzungs- und Gebührenordnung ist die Grillhütte „Schock“ der Ortsgemeinde Mittelstrimmig mit Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen.

(2) Die Grillhütte steht im Eigentum und in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Mittelstrimmig.

(3) Das Hausrecht steht dem Ortsbürgermeister bzw. seinem Vertreter im Amt und dem von ihm Beauftragten zu.

(4) Die Grillhütte samt Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen wird nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührenordnung für familiäre, kulturelle und sonstige Zwecke zur Verfügung gestellt.

§ 2
Art und Umfang der Benutzung
(1) Die Benutzung ist frühzeitig bei der Gemeindeverwaltung Mittelstrimmig zu beantragen. Dabei werden Benutzungswünsche grundsätzlich in der Reihenfolge des Antragseinganges berücksichtigt.

(2) Die Benutzung ist nur in der beantragten und genehmigten Zeit zulässig. Eine Änderung/ Verlängerung der Nutzungszeit ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

(3) Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist grundsätzlich untersagt.

(4) Der / die Antragsteller(in) muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Mit der Inanspruchnahme der Grillhütte erkennen die Nutzer die Bedingungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung mit allen dadurch verbundenen Verpflichtungen an.

(6) Die Benutzung kann bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Gemeindeverwaltung untersagt werden.

(7) Die Ortsgemeinde hat das Recht, die Grillhütte samt Nebenanlagen aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

(8) Maßnahmen nach Absatz 6 und 7 lösen keine Entschädigungsverpflichtung seitens der Gemeinde aus.

(9) Vor Beginn der Benutzung sind durch die Ortsgemeinde die Zählerstände für Strom- und Wasserverbrauch zu erfassen und dem Nutzer mitzuteilen.

§ 3
Hausordnung
(1) Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Benutzung der Grillhütte und der Nebenanlagen folgende allgemeine Grundsätze:

a) Die in Anspruch genommenen Anlagen und Einrichtungsgegenstände sind von den Benutzern schonend zu behandeln und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Es ist untersagt, Nägel, Schrauben oder sonstiges Befestigungsmaterial an Wänden und Decken sowie dem Mobiliar anzubringen.

b) Der jeweilige Benutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme dem Ortsbürgermeister oder dem von ihm Beauftragten eine voll geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies diejenige Person, mit der der Nutzungsvertrag abgeschlossen worden ist.

c) Die Anlage darf erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn sich der Benutzer im Beisein des Ortsbürgermeisters oder dem von ihm Beauftragten von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt hat.

d) Vorabbesichtigungen sind von dem Nutzer rechtzeitig mit dem Bürgermeister oder dem von ihm Beauftragten abzusprechen.

e) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Veranstaltung die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes und des Lärmschutzes beachtet werden.

f) Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühr obliegen alleinig dem Nutzer.

g) Nach Durchführung der Veranstaltung sind die überlassenen Anlagen bzw. die Einrichtungsgegenstände wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen und besenrein zu übergeben. Die Toilettenanlage ist nass zu reinigen. Sollte eine Reinigung nicht durchgeführt werden, können dem Nutzer die Kosten für die Reinigung (z. B. durch beauftragten Dritten) zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Grund-Möblierungsstand ist wieder herzustellen. Die Übergabe an die Gemeindeverwaltung hat bis spätestens 13.00 Uhr des auf den vereinbarten Nutzungszeitraum folgenden Tages unter Aushändigung der etwa überlassenen Schlüssel an den Ortsbürgermeister bzw. dem von ihm Beauftragten zu erfolgen.

Im Falle der späteren Übergabe wird ein Nutzungsentgelt in Höhe des in dieser Benutzungs- und Gebührenordnung festgesetzten Tagessatzes berechnet.
Schäden oder Verlust von Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenständen sind nach Maßgabe des § 5 vom Nutzer zu ersetzen.

h) Der Nutzer hat selbst und auf eigene Kosten für die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung zu sorgen. Dies umfasst insbesondere die Entsorgung des angefallenen Abfalls der Toilettenanlage (z. B. Papierhandtücher etc.).

Im Falle der Nichtbeachtung behält sich die Ortsgemeinde vor, den Abfall auf Kosten des Nutzers entsorgen zu lassen.

i) Die Anlagen und Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden.

j) Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zuwegung zur Grillhütte für Rettungsfahrzeuge freizuhalten ist.

k) Der Ortsbürgermeister oder der von ihm Beauftragte sind berechtigt

- einzelnen Personen

- dem Nutzer

im Einzelfall für den Rest der Veranstaltung oder auf Dauer Hausverbot zu erteilen, wenn böswillige Schäden verursacht werden oder wiederholt gegen die Hausordnung oder andere Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen wird.

(2) Dem Ortsbürgermeister bzw. dem von ihm Beauftragten bleibt es unbenommen, sich jederzeit während einer Veranstaltung von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu überzeugen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 4
Haftung für Schäden des Veranstalters
(1) Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen sowie die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit des Nutzungsbeginns befinden. Ergibt eine vor der Veranstaltung durchzuführende Kontrolle, dass sich die Anlagen oder Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände nicht in einem für den gewollten Zweck ordnungsgemäßen Zustand befinden, so hat der Benutzer sicherzustellen, dass schadhafte Geräte, Anlagen oder Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände nicht benutzt werden.

Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Ortsbürgermeister oder dem von ihm Beauftragten zu melden.

(2) Der Nutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen stehen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche sowie für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde, deren Organe und Bedienstete, es sei denn, dass er nachweisen kann, dass die Schädigung durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln der Organe bzw. Bediensteten der Ortsgemeinde verursacht wurde.

(4) Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

(5) Die Ortsgemeinde wird von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Nutzungsvertrag mit dem Veranstalter frei, wenn die Benutzung durch höhere Gewalt zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist. Dem Veranstalter steht kein Anspruch auf Entschädigung für den Ausfall der Leistung zu.

(6) Sofern dem Nutzer Schlüssel der Schließanlage überlassen werden, haftet dieser für deren Verlust und für alle daraus entstehenden Kosten zur Wiederherstellung der Sicherheit.

§ 5
Schadensersatzpflicht des Benutzers
(1) Für Schäden, die während einer Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte an der Schutzhütte nebst Inventar und Nebenanlagen sowie den Außenanlagen verursacht werden, ist der Nutzer der Ortsgemeinde gegenüber in jedem Fall haftbar, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden trifft.

(2) Der entstandene Schaden ist in vollem Umfange zu ersetzen. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Nutzer der hierfür erforderliche Geldbetrag geleistet wird.

§ 6
Benutzungsgebühren
(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Grillhütte „Schock“ und der Nebenanlagen erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Grillhütte und der Nebenanlagen. Bei Vereinen haftet der Vorstand, ansonsten der Nutzer. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Nutzungsgebühr und die Nebenkosten werden durch gesonderte Rechnungen durch die Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) angefordert.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Einrichtung.

(5) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben. Sie betragen:

Nutzungsgebühr Grillhütte inklusive Nebenanlagen

Einheimische Nutzer: 1. Tag 50,- Euro, jeder weitere Tag 25,- Euro

Auswärtige Nutzer: 1. Tag 100,- Euro, jeder weitere Tag 50,- Euro

Die Abrechnung der Nebenkosten für Strom und Wasserverbrauch erfolgt nach Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs. Dabei werden folgende Gebühren zugrunde gelegt:

Stromkosten:  — 0,40 € je kw/h

Kosten für Frischwasser:  — 5,00 € je cbm

Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung sind in den Nutzungsgebühren enthalten.

(6) Die Nutzung der Einrichtung durch ortsansässige Vereine ist kostenfrei. Hier sind lediglich die tatsächlich angefallenen Nebenkosten für Strom und Wasser zu berücksichtigen.

§ 7
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.06.2019 in Kraft.

Mittelstrimmig, den 21.05.2019
Lothar Jakobs
Ortsbürgermeister