Bericht über die Sitzung des Gemeinderates am 24.05.2017

Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Mittelstrimmig am 24.05.2017, 19.00 Uhr im Gemeindehaus unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Lothar Jakobs
Anwesenheit:
Name Anwesend
Thomas, Egon x
Dohm, Lothar x
Etges, Roswitha x
Wolfs, Klaus-Peter x
Wagner, Alois x
Friedrich, Udo x
Maßmann, Ralf x
Jakobs, Florian

Punkt 1
Eröffnung der Sitzung
Zu der heutigen Gemeinderatssitzung war mit Schreiben vom 16.05.2017 form- und fristgerecht eingeladen worden. Der Vorsitzende stellte die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest.
Der Vorsitzende begrüßte die anwesenden Ratsmitglieder, die Vertreter der Verwaltung und die Zuhörer.

Punkt 2
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
Sach- und Rechtslage:
In seiner Sitzung am 19.04.2017 hat der Gemeinderat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 beschlossen. Dabei war – wie bereits in den Vorjahren – der Hebesatz der Grundsteuer B auf 0 v. H. festgesetzt worden.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit seinen Anlagen wurden gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Cochem-Zell vorgelegt. Sie enthielt keine genehmigungspflichtigen Teile.
Mit Schreiben vom 08.05.2017, das dem Gemeinderat in Kopie vorlag, hat die Aufsichtsbehörde zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan Stellung genommen. Dabei hat sie den fehlenden Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt gemäß § 121 GemO beanstandet. Sie stellt fest, dass dabei die Nichterhebung der Grundsteuer B zum Haushaltsfehlbetrag mit beiträgt.
Aufgrund der vorläufigen Haushaltsergebnisse der vergangenen Jahre, sowie der prognostizierten Ergebnisse der Finanzplanung der kommenden Jahre, welche allesamt negativ ausfallen, wird eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 365 v. H. (Nivellierungssatz) gefordert. Mit Umsetzung dieser Maßnahme würde sich die Einnahmesituation um ca. 40.000 € verbessern.
Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anordnung wird die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme eine entsprechende Hebesatzung auf Kosten der Gemeinde erlassen. Gleichfalls wird die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet, da gemäß § 25 Abs. 3 GrStG eine Beschlussfassung über eine Hebesatzerhöhung bis spätestens 30.06. eines Jahres zu erfolgen hat.
Die Angelegenheit wurde eingehend diskutiert. Es wurde vorgetragen, dass es im Hinblick auf den vorhandenen hohen Bestand an liquiden Mitteln Ziel war, den Hauseigentümern durch die faktische Abschaffung der Grundsteuer B eine finanzielle Entlastung zukommen zu lassen. Auch sollte wegen der demografischen Entwicklung und dem damit zunehmend verbundenen Häuserleerstand ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, den Zuzug in die Gemeinde zu fördern. Durch die Ausweisung und Erschließung von Bauland sollten vor allem junge Familien bewogen werden, in der Gemeinde zu bleiben.
Seitens der Vertreter der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass, obwohl die Gemeinde auf die Erträge aus der Grundsteuer B verzichtet, diese als Fiktiveinnahmen bei den Berechnungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (Schlüsselzuweisungen, Kreis- und Verbandsgemeindeumlage) berücksichtigt werden. D. h., die Gemeinde zahlt Umlagen von Geld, das ihr tatsächlich nicht zufließt.
Die Ratsmitgliedern wurden weiterhin darauf hingewiesen, dass damit die Förderkriterien des Landes in Bezug auf Dorferneuerungsmaßnahmen, Investitionsstock usw. nicht erfüllt sind, weil die Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen nicht ausschöpft. Insofern verzichtet die Gemeinde auf mögliche zusätzliche Einnahmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Hebesatz der Grundsteuer B nicht zu erhöhen und ihn bei 0 v. H. zu belassen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig

Punkt 3
Widerspruch gegen die Stellungnahme der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
Der Gemeinderat beschließt, gegen das Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 08.05.2017, Az.: 30-11821-0103-17-4, in dem zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 Stellung genommen wurde, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4 GemO, VV Ziffer 5.1 zu § 68 GemO im Auftrag der Gemeinde von der Verbandsgemeindeverwaltung einzulegen. Die Kosten trägt die Gemeinde.

Punkt 4
Mitteilungen / Verschiedenes
Der Vorsitzende informierte den Gemeinderat über die lfd. Gemeindegeschäfte.
Er teilte u. a. mit, dass anlässlich des Jubiläums „70 Jahre Landesarchäologie“ im Landesmuseum Mainz Funde aus römischer Zeit aus dem Ausgrabungsgebiet bei Mittelstrimmig ausgestellt werden.

Mittelstrimmig, den 01.06.2017
Gemeindeverwaltung
Lothar Jakobs, Ortsbürgermeister